Schadenshaftung bei Kreditkartenverlust
Nichts ist ärgerlicher als wenn im Urlaub die Kreditkarte abhanden kommt. Doch wer haftet für eventuell entstandenen Schäden, nachdem eine Kreditkarte gestohlen oder verloren wurde? Bei den meisten Banken ist die Eigenhaftung auf einen maximalen Betrag von 50-150 Euro beschränkt – vorausgesetzt man hat nicht grob fahrlässig im ordnungsgemäßen Umgang mit der Kreditkarte gehandelt.
Eine grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit der vermissten Karte liegt in den Augen der Kreditkarten-Versicherung vor wenn:
Die Kreditkarte zusammen mit dem Pin aufbewahrt wurde oder dieser sogar auf der Karte notiert wurde.
Die Kreditkarte nicht umgehend nach dem bemerkten Verlust durch den Sperr-Notruf gesperrt wurde (hier besteht Mitwirkungspflicht).
Die Karte unbeaufsichtigt liegen gelassen wurde (z.B. im Auto, im Restaurant, in einer an der Garderobe abgegebenen Tasche, am Arbeitsplatz).
Achten Sie daher genau auf einen sorgsamen Umgang mit Ihrer Kreditkarte. In der Regel versuchen die Versicherungen, Ihnen eine grobe Fahrlässigkeit anhand einer der genannten Punkte zuzuschreiben, damit sie nicht für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Seien Sie mit Ihrer Kreditkarte genauso bedacht im Umgang wie mit einem Bündel Bargeld. Das oberste Gebot nachdem der Verlust einer Kreditkarte bemerkt wurde lautet:
Kreditkarte umgehend durch den Sperrnotruf sperren lassen